BGH Urt. v. 12.07.2018
Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Diese haben damit einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Nach dem Tod ihrer Tochter begehrten die Eltern Zugang zu dessen Facebook-Konto. Dieses war jedoch ein den Gedenkzustand versetzt worden, in dem ein Einloggen nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bestehen aber weiterhin.
Facebook verwehrte den Eltern Zugang zum Konto. In erster Instanz wurde den Eltern Recht gegeben. Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge träten sie anstelle der Tochter in den abgeschlossenen Nutzungsvertrag ein. In zweiter Instanz unterlagen sie jedoch vor dem Kammergericht Berlin, dass dies vor allem mit dem Fernmeldegeheimnis begründete. Nun entschied der Bundesgerichtshof. Der Nutzungsvertrag gehe wie jeder Vertrag durch den Erbfall auf die Erben über. Die Gedenkzustandsklausel sei nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen und hielte im Übrigen auch einer AGB-Kontrolle nicht stand, sodass sie nichtig wäre. Der Nutzungsvertrag sei auch kein höchstpersönlicher Vertrag, der mit dem Tode beendet werden. Die persönlichen Inhalte des Kontos seien wie Tagebücher und Briefe für die Erben einsehbar. Auch das Fernmeldegeheimnis und das Datenschutzrecht stehen dem nicht entgegen.