BAG Urt. v. 14.08.2018 1 - AZR 287/17
Dass im Arbeitskampf der Arbeitgeber keinesfalls chancen- bzw. waffenlos dasteht, zeigt ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Ein Unternehmen wurde an mehreren Tagen in den Jahren 2015 und 2016 von der Gewerkschaft ver.di bestreikt. Schon vor Beginn des Streiks versprach die Arbeitgeberin durch Aushang im Betrieb allen Streikbrechern eine Prämie von 200 Euro brutto, später 100 Euro brutto pro Streiktag. Ein Arbeitnehmer, der sein Streikrecht wahrgenommen hatte, forderte danach ebenfalls die Auszahlung der Prämien. Hierbei berief er sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nachdem er in erster und zweiter Instanz unterlag, erteilte auch das Bundesarbeitsgericht seiner Revision eine Absage.
Dies urteilte, dass zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und nicht-streikenden Arbeitnehmer vorlag. Diese sei jedoch aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Beim Arbeitskampf herrscht für beide Seiten eine sogenannte Kampfmittelfreiheit. Die Arbeitgeberin darf Maßnahmen ergreifen, um den Störungen aus dem Streik sowie dem Streikdruck insgesamt zu begegnen. Daher sei auch eine Streikbruchprämie ein zulässiges Arbeitskampfmittel, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Dies sei – trotz des Übersteigens des Tagesverdienstes um ein Vielfaches – hier der Fall.