BVerfG, Urteil vom 26.03.19 Az.: 1 BvR 673/17
Die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften zur Stiefkindadoption sind verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Es ging um die sogenannte Stiefkindadoption, also die Adoption eines Kindes durch den Partner eines leiblichen bzw. rechtlichen Elternteils. Eine Adoption, in deren Folge das "alte" Elternteil gemeinsam mit dem Stiefelternteil die Elternschaft gemeinsam inne hat, ist nach derzeitiger Rechtslage nur in der Ehe möglich.
Bei Nichtverheirateten würden die Verwandschaftsbeziehungen zum leiblichen bzw. rechtlichen Elternteil bei Adoption durch das Stiefelternteil erlöschen. Rechtlich wäre dann nur ein Elternteil, nämlich der Stiefvater oder die Stiefmutter verwandt.
Die Initiatorin der Verfassungsbeschwerde war Witwe. Durch eine Heirat mit dem neuen Partner hätte sie den Anspruch auf ihre Witwenrente verloren. Diese machte jedoch einen erheblichen Teil ihrer Lebensgrundlage aus.
Das Bundesverfassungsgericht gab ihrer Verfassungsbeschwerde mit Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz statt. Der vollständige Ausschluss der gemeinsamen Stiefkindadoption diskriminiere Kinder in nichtehelichen Familien. Dies könne auch nicht durch den beabsichtigten Schutz der Kinder vor instabilen Familienverhältnissen gerechtfertigt werden. Das Kindeswohl könne durch individuelle Betrachtungsweisen oder Nachprüfungen des Familiengerichts gewährleistet werden.
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