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Arbeitsgericht Köln entscheidet über Dauer der Karnevalszeit

  • von Maic Fasold
  • 04 März, 2019
ArbG Köln Urt. v. 11.01.19 Az.: 19 Ca 3743/18
Im Streit um das Arbeitszeugnis einer Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber musste das Arbeitsgericht Köln über die Dauer der Karnevalszeit entscheiden. Streitig war zwischen den Parteien, ob die Beschäftigte in der Karnevalszeit gearbeitet hatte oder nicht. Die ehemals Beschäftigte wollte dies in ihrem Zeugnis erwähnt haben.
Was aus norddeutscher Sicht befremdlich klingen mag, erklärt sich neben den regionalen Besonderheiten mit der Branche: Die Beschäftigte arbeitete in einem Gastronomiebetrieb. Dort herrscht währende der Karnevalszeit Hochbetrieb, und dementsprechend sei ein Einsatz in dieser Zeit im Arbeitszeugnis besonders erwähnenswert. Dem schloss sich auch das Arbeitsgericht Köln an.
Das Gericht entschied aufgrund eigenen Wissens, dass im Kölner Raum unter der Karnevalszeit der gesamte Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch zu verstehen sei. Da die Beschäftigte in diesem Zeitraum gearbeitet hatte, steht ihr die Erwähnung im Arbeitszeugnis zu.
von Maic Fasold 07 Mai, 2019
LG Berlin, Urteil vom 21.03.2019 Az.: 52 O 2423/18

Wer über ein Flugbuchungsportal im Internet Flüge bucht, muss keine Zusatzkosten für die Bezahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung tragen. Dies geht aus der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie hervor. Ein Anbieter versuchte dies zu umgehen, indem er in seinen Preisen einen Rabatt von 40 Euro einrechnete, der bei Benutzung nur bestimmter Kreditkarten gewährt wurde. Diese Kreditkarten sind jedoch selten verbreitet. Für den buchenden Kunden wurde dies erst am Ende des Buchungsvorgangs ersichtlich.
Gegen diese Praxis erhob der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage. Das Landgericht Berlin gab ihm in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil recht.
Es entschied, dass ein Rabatt auf nur zwei selten ausgegebene Kreditkarten wie eine Gebühr für alle anderen wirke. Kunden könnten nicht damit rechnen, das der ihnen angezeigte Preis im Buchungsportal einen solchen Rabatt enthalte. Deshalb wirke dies für sie wie ein Entgelt für die Zahlung dar. Diese sind jedoch unzulässig.
Nach der Richtlinie müssen SEPA-Überweisungen und -Lastschriften, sowie Zahlungen mit Kredit- oder Girokarte kostenlos sein. Dies gelte auch für Zahlungen mit Sofortüberweisung oder Giropay, da hier trotz eines Dienstleisters letztlich durch SEPA-Überweisung gezahlt werde.
von Maic Fasold 28 Apr., 2019
BVerfG, Urteil vom 26.03.19 Az.: 1 BvR 673/17

Die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften zur Stiefkindadoption sind verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Es ging um die sogenannte Stiefkindadoption, also die Adoption eines Kindes durch den Partner eines leiblichen bzw. rechtlichen Elternteils. Eine Adoption, in deren Folge das "alte" Elternteil gemeinsam mit dem Stiefelternteil die Elternschaft gemeinsam inne hat, ist nach derzeitiger Rechtslage nur in der Ehe möglich.
Bei Nichtverheirateten würden die Verwandschaftsbeziehungen zum leiblichen bzw. rechtlichen Elternteil bei Adoption durch das Stiefelternteil erlöschen. Rechtlich wäre dann nur ein Elternteil, nämlich der Stiefvater oder die Stiefmutter verwandt.
Die Initiatorin der Verfassungsbeschwerde war Witwe. Durch eine Heirat mit dem neuen Partner hätte sie den Anspruch auf ihre Witwenrente verloren. Diese machte jedoch einen erheblichen Teil ihrer Lebensgrundlage aus.
Das Bundesverfassungsgericht gab ihrer Verfassungsbeschwerde mit Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz statt. Der vollständige Ausschluss der gemeinsamen Stiefkindadoption diskriminiere Kinder in nichtehelichen Familien. Dies könne auch nicht durch den beabsichtigten Schutz der Kinder vor instabilen Familienverhältnissen gerechtfertigt werden. Das Kindeswohl könne durch individuelle Betrachtungsweisen oder Nachprüfungen des Familiengerichts gewährleistet werden.

Haben Sie Fragen zu adoptions- und familienrechtlichen Themen? Kommen Sie gerne auf uns zu, wir beraten Sie umfassend und individuell.
von Maic Fasold 13 Apr., 2019
AG Neubrandenburg, Urteil vom 21.09.18 Az.: 102 C 22/178

Das Umlegen von Kosten für einen Wachschutzdienst in gemischt genutzten Immobilien auch auf die Mieter von Wohneinheiten verstößt gegen die Betriebskostenverordnung. So entschied das Amtsgericht Neubrandenburg. Im vorliegenden Fall wurde das Objekt sowohl gewerblich wie auch privat genutzt.
Die durch die Gewerbemieteinheiten verursachten Kosten für den Objektschutz wurden jedoch auch auf die Wohnmieteinheiten umgelegt. Dies sei jedoch nur in eng umgrenzten Ausnahmen zulässig. Das Gericht entschied daher, dass diese alleine auf die gewerblichen Mieter zurückzuführenden Kosten im Vorwege der Betriebskostenabrechnung abzuziehen seien.

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von Maic Fasold 28 März, 2019
BAG Urteil vom 19.03.19 Az.: 9 AZR 362/18

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat klargestellt: Arbeitgeber können den Urlaubsanpruch ihres Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat in Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dieses Recht räumt der § 17 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ein.  Insbesondere hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Regelung des BEEG nicht gegen Europarecht verstößt. Dieses verlangt, so das BAG, nicht, dass arbeitende Arbeitnehmer und solche in Elternzeit gleichgestellt werden.
Dieses Recht des Arbeitgebers besteht unabhängig von einer Zustimmung des Arbeitnehmers. Die Kürzung muss der Arbeitgeber jedoch gegenüber dem Arbeitgeber verbindlich erklären.Ob sich die Kürzung sich auch auf vertraglich vereinbarten zusätzlichen urlaub ausstreckt, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnissesab.
Haben Sie Fragen zu urlaubs- oder arbeitsrechtlichen Problemen, kommen Sie gerne auf uns zu!
von Maic Fasold 04 März, 2019
ArbG Köln Urt. v. 11.01.19 Az.: 19 Ca 3743/18
Im Streit um das Arbeitszeugnis einer Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber musste das Arbeitsgericht Köln über die Dauer der Karnevalszeit entscheiden. Streitig war zwischen den Parteien, ob die Beschäftigte in der Karnevalszeit gearbeitet hatte oder nicht. Die ehemals Beschäftigte wollte dies in ihrem Zeugnis erwähnt haben.
Was aus norddeutscher Sicht befremdlich klingen mag, erklärt sich neben den regionalen Besonderheiten mit der Branche: Die Beschäftigte arbeitete in einem Gastronomiebetrieb. Dort herrscht währende der Karnevalszeit Hochbetrieb, und dementsprechend sei ein Einsatz in dieser Zeit im Arbeitszeugnis besonders erwähnenswert. Dem schloss sich auch das Arbeitsgericht Köln an.
Das Gericht entschied aufgrund eigenen Wissens, dass im Kölner Raum unter der Karnevalszeit der gesamte Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch zu verstehen sei. Da die Beschäftigte in diesem Zeitraum gearbeitet hatte, steht ihr die Erwähnung im Arbeitszeugnis zu.
von Maic Fasold 28 Feb., 2019
LG München I Urteil vom 17.01.2019

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Pay-TV-Anbieters Sky wurden auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise für unwirksam erklärt.
Streitpunkt war das sich von Sky vorbehaltene Recht, das vertraglich mit dem Kunden vereinbarte Programmangebot einseitig einzuschränken oder zu ändern.
So strich Sky 2018 die Übertragung von Formel-1-Rennen aus Kostengründen und verweigerte erbosten Kunden eine Kündigung.
Dies stellt nach Ansicht der Münchener Richter eine unangemessene Benachteiligung dar. So könnte Sky nach dem Wortlaut der AGB-Klausel  grundlos und ohne Zustimmung des Kunden einseitig seine Leistungen ändern. Das Argument des Senders, dass der Gesamtcharakter des abonnierten Paketes (z.B. Sport) erhalten bliebe, überzeugte die Richter nicht. Sie verlangten für diesen Fall zumindest die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts für den Kunden.
von Maic Fasold 13 Feb., 2019
BFH Urteil 15.01.2019 Az. X R 6/17

Der Freiwilligkeit und somit auch Abzugsfähigkeit einer Spende steht nicht entgegen, dass die Spenderin das Geld von ihrem Ehemann ihrerseits geschenkt bekommen hat, und aus dem Schenkungsvertrag zur Spende verpflichtet war.
Dies entschied der Bundesfinanzhof in München. Im entschiedenen Fall wurden durch den Ehemann 400.000 Euro geschenkt, mit der Auflage, dass die Ehefrau einen Teil an wohltätige Vereine spendete. Diese stellten ihr Spendenbescheinigungen aus.
Finanzamt und das Finanzgericht in erster Instanz verneinten jedoch einen steuerlichen Spendenabzug. Sie sahen keine Freiwilligkeit der Spende, da die Ehefrau aufgrund ihrer Verpflichtung gegenüber dem Ehemann gehandelt habe.
Der Bundesfinanzhof entschied in der Revision jedoch, dass auch die Verpflichtung zur Spende im geschlossenen Schenkungsvertrag freiwillig erfolgt sei und somit letztlich auch die Spende der Ehefrau an die Vereine. Bei zusammen veranlagten Eheleuten ist deshalb eine Spende trotzdem abzugsfähig.
Der BFH verwies die Sache zurück an das Finanzgericht.
Sollten Sie Fragen zu Schenkungen an Ihren Ehepartner oder andere und steuersensiblen Lösungen haben, nehmen Sie jederzeit Kontakt zu uns auf!
von Maic Fasold 22 Jan., 2019
Um die Ausgestaltung von Überstundenregelungen herrscht oft Unsicherheit. Leider ist oft zu beobachten, dass die gelebte Praxis gegen Gesetz oder höchstrichterliche Urteile verstößt.
Zuallerst ist festzuhalten, dass Überstunden ausgeglichen werden müssen. Dies kann in Form von Freizeit oder Geld geschehen. Dabei darf der Arbeitgeber frei eintscheiden, wie und wann er dies tut. Eine allgemeine Formulierung im Arbeitsvertrag die pauschal bestimmt, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten seien, ist jedoch unwirksam. Möglich ist jedoch die Formulierung, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden je Woche oder Monat mit dem Gehalt abgegolten ist.
Arbeitgeber sollten Überstunden immer schriftlich anordnen, um Klarheit und Sicherheit für beide Seiten zu schaffen. Steht ihm das Recht zur Anordnung aus dem Arbeitsvertrag zu, kann der Arbeitnehmer dies nicht ablehenen. Ist dies jedoch nicht vereinbart, kann der Arbeitnehmer nur in tatsächlichen Notfällen oder Unglücken die Mehrarbeit nicht verweigern.
Immer muss der Arbeitgeber allerdings die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beachten, sodass Ruhepausen und Wochenhöchstarbeitszeiten eingehalten werden.
von Maic Fasold 23 Nov., 2018
OLG Oldenburg Beschluss vom 26.09.2018 Az. 3 W 71/18

Ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gemeinschaftlich gegenseitig als Erben einsetzen wird mit der Scheidung der Ehe unwirksam. Auch wenn bei Beantragung einer Scheidung deren Voraussetzungen vorliegen oder der Ehegatte der Scheidung zustimmt, führt dies zur Unwirksamkeit des Testaments.
Im entschiedenen Fall vor demOberlandesgericht (OLG) Oldenburghatten die Eheleute nach der Zustimmung des Ehemannes zum Scheidungsantrag das Verfahren jedoch ausgesetzt. Sie wollten in einem Mediationsverfahren prüfen, ob sie ihre Ehe fortführen würden. Allerdings verstarb der Ehemann vor Abschluss des Mediationsverfahren.
Er hatte zwischentzeitlich ein eigenes Testament zugunsten der Adoptivtochter errichtet. Die Ehefrau sah sich jedoch weiter als Alleinerbin. Durch das Mediationsverfahren sei das Testament wirksam geblieben.
Sie unterlag jedoch vor dem Nachlassgericht wie auch vor dem Oberlandesgericht. Mit der Zustimmung zum Scheidungsantrag sei das gemeinsame Testament unwirksam geworden. Ein Mediationsverfahren allein hindere die Wirkung der Zustimmung nicht. Es sei vielmehr eine ausdrückliche Klarstellung nötig, dass die Ehe fortgeführt werden soll. Diese lag nach Ansicht der Richter jedoch nicht vor. Es gab auch keine Anhaltspunkte für eine Absicht der Eheleute, dass das Testament auch im Scheidungsfall seine Gültigkeit behalten sollte.

Wir beraten Sie ausführlich und umfassend zu allen Fragen des Erb- und Familienrechts. Gute Beratung im Vorfeld verhindert spätere teure und langwierige Prozesse. Nehmen Sie deshalb mit uns Kontakt auf!
von Maic Fasold 12 Nov., 2018
EuGH Urteil vom 06.11.2018 Az. C-569/16

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat die Rechte der Erben von Arbeitnehmern gestärkt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte ihn angerufen. Er sollte klären, ob die deutsche Regelung, dass finanzielle Ansprüche wegen nicht genommenen Jahresurlaubs nicht auf die Erben übergehen, gegen europäisches Recht verstoße.
Der EuGH entschied über Auslegung und Reichweite des Grundrechts auf Urlaub in der EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie der EU. Er erklärte, dass der Anspruch auf Urlaub neben dem Zwecke der Erholung und Entspannung auch eine finanzielle Komponente beinhalte. Diese sei Bestandteil des Vermögens des Arbeitnehmers und somit auch der Erbmasse. Den Erben steht somit ein Anspruch gegen den Arbeitgeber zu.
Entgegenstehendes deutsches Erbrecht müsse hinter den europäischen Regelungen zurücktreten und unangewendet bleiben. Der Anspruch komme unmittelbar aus dem Unionsrecht.
Im übrigen gelte dies bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern gleichermaßen.

Sollten Sie Fragen zu ihrer arbeits- ode erbrechtlichen Situation haben, kommen Sie gerne auf uns zu! Wir beraten Sie umfassend und detailliert.
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