BGH Urt. v. 27.10.2014
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 1987 war anwaltliche Werbung insgesamt verboten. Seitdem ist sie erlaubt, solange Sie lediglich über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet.
Eine Abgrenzung zwischen erlaubter Aufmerksamkeitserzeugung und unsachlicher, reißerischer Werbung kann im Einzelfall schwierig sein. Im vorliegenden Fall dürfte es allerdings auf der Hand liegen. Nachdem ein Anwalt von sich heraus die Rechtsanwaltskammer um Prüfung seiner Werbung gebeten hatte, erteilte diese ihm sogenannte belehrende Hinweise, dass diese unzulässig sei. Dagegen wandte er sich gerichtlich bis zum Anwaltsgerichtshof beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Anwalt hatte Tassen bedrucken lassen. Der erste Aufdruck zeigt eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, schreiendes Mädchen auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem rot durchgestrichenen Bild stand: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 IIBGB)“. Der zweite – zeichnerische – Abdruck stellt einen eine Pfeife rauchenden Mann dar, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Daneben: „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“. Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus dem Foto einer jungen Frau, die sich verzweifelt den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile „Nicht verzagen, Anwalt X fragen“.
Der BGH urteilte, diese Werbung sei unsachlich, unangemessen und außerdem imstande das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beschädigen.