BFH Urt. v. 10.5.2017 – II R 37/15
§ 13 ErbStG gewährt pflegenden Personen einen Freibetrag von bis zu 20.000 Euro, soweit dies als angemessenes Entgelt für ihre erbrachten Pflegeleistungen angesehen werden kann. Bislang schloss die Finanzverwaltung dies für unterhaltsverpflichtete Personen wie zum Beispiel Kinder, die ihre Eltern kostenlos pflegen, aus. Diese Praxis beendete der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil. Eine Tochter, die ihre Mutter jahrelang gepflegt hatte, klagte. Der Bundesfinanzhof urteilte, die Entscheidungspraxis der Verwaltung finde im Gesetz keine Grundlage. Insbesondere spreche der Wortlaut nicht für so eine Einschränkung. Außerdem sei Sinn und Zweck der Norm das freiwillige Opfer der pflegenden Personen zu honorieren. Dabei sei eine gesetzliche Unterhaltspflicht unerheblich.
Der BFH urteilte außerdem, der Begriff der Pflege sei weit auszulegen. Es komme nicht auf eine sozialgesetzliche Pflegebedürftigkeit an. Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Er kann anhand der hypothetischen Vergütung eines professionellen Dienstleisters der erbrachten Pflegeleistungen berechnet werden. Bei langjähriger und intensiver Pflege kann der Freibetrag auch ohne einzelne Nachweise zu gewähren sein.