Umkleidezeit ist Arbeitszeit
- von Maic Fasold
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- 06 Juli, 2018
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BAG Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 168/16
Das Bundesarbeitsgericht in Kassel stellte klar, dass Umkleidezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sein können. Dies sei dann der Fall, wenn das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vorschreibe, diese Arbeitskleidung im Betrieb angezogen und auch wieder ausgezogen werden müsste, und der Arbeitnehmer sich auch nicht an seinem Arbeitsplatz umkleiden könne, sondern dies an einer ihm zugewiesenen Stelle im Betrieb tun müsse.
Der Kläger war Arbeitnehmer eines Lebensmittelunternehmens, das seinen Beschäftigten eine bestimmte Schutzkleidung vorschrieb, die diese an einer Ausgabestelle abholen und in einer Umkleide anlegen mussten. Die dafür benötigte Zeit wurde nicht vergütet. Nachdem die Arbeitgeberin bereits in erster und zweiter Instanz unterlag, wies auch das Bundesarbeitsgericht ihre Revision zurück. Das Umkleiden in die von ihr geforderte Kleidung sei Teil der geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und daher von ihr als Arbeitgeberin zu vergüten.









