









ArbG Köln Urt. v. 28.08.2017 – 20 Ca 7940/16
Fußball schauen während der Arbeitszeit bedarf der Erlaubnis des Vorgesetzten. Liegt diese nicht vor, so stellt dies einen abmahnungsfähigen Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers dar. Der klagende Mitarbeiter hatte gemeinsam mit einem Kollegen ein Fußballspiel im Livestream gesehen. Die Dauer der Ablenkung lag zwischen 30 Sekunden und zwei Minuten. Er wandte sich gegen die Abmahnung und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Arbeitnehmer können in bestimmten Fällen mit Erfolg die Entfernung der Abmahnung aus der Akte verlangen, etwa wenn diese inhaltlich zu unbestimmt ist, unwahre Tatsachen beinhalte, auf einer unrichtigen Wertung seines Verhaltens beruhe oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze. All dies lag hier jedoch nicht vor. Durch das Fußballschauen verletzte der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Dies berechtigte den Arbeitgeber zur Abmahnung entschied das Arbeitsgericht Köln.